Steuerliche Absetzbarkeit von Kapitalanlageimmobilien
- Welche Objekte können steuerlich abgeschrieben werden?
- In welchem Zeitrahmen ist die Abschreibung möglich?
Abschreibung
Sie sind Vermieter oder wollen Vermieter werden? Wenn Sie eine fremd genutzte Immobilie besitzen und diese vermieten oder verpachten, können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben. Bitte beachten Sie, dass nur die Kosten des Gebäudes, nicht jedoch der Kaufpreis für das Grundstück abgeschrieben werden kann.
Neubauten und Gebrauchtobjekte
Bei Objekten, die nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt wurden, können Sie 2% jährlich über maximal 50 Jahre abschreiben. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wurden, beträgt der Abschreibungssatz 2,5% jährlich über maximal 40 Jahre.
Denkmalobjekte
Beim Erwerb oder Besitz eines denkmalgeschützten Gebäudes können Sie die Sanierungskosten abschreiben. Möglich sind im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2004 erworben wurden, liegt die Abschreibung bei bis zu 10% jährlich im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren.
Voraussetzung für Abschreibungen: Die Immobilie ist zu Wohnungszwecken fremd vermietet und zählt zu Ihrem Privatvermögen. Wie hoch die Kosten für die Herstellung bzw. Sanierung sind oder wie viele Objekte Sie besitzen, spielt keine Rolle. Allerdings müssen sie entsprechend nachgewiesen werden. Neben diesen Abschreibungsmöglichkeiten können auch zahlreiche Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis
Diese Information richtet sich an den interessierten Privatanleger. Sie ist weder als Steuer- oder Rechtsberatung konzipiert noch erhebt sie den Anspruch, alle für den Anleger relevanten steuerlichen Aspekte zu beschreiben. Die Darstellungen können die Beratung durch Ihren Steuerberater daher nicht ersetzen. Insbesondere ist es wichtig, jeden Fall auf seine individuellen Besonderheiten hin prüfen zu lassen. Sämtliche Ausführungen basieren auf der gegenwärtigen Rechts- und Steuergesetzeslage (Stand April 2010). Die künftige Rechtsentwicklung ist jedoch nicht vorhersehbar und kann zu anderen Ergebnissen führen.






