Kündigung / Eigenbedarf

Wichtige Ratschläge rund um das Mietverhältnis

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  • Wann darf die Miete erhöht werden?
  • Rechte und Ansprüche der Mieter

Tipps für die Vermietung

Kündigung / Eigenbedarf

Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Die Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung hängen beim unbefristeten Mietvertrag davon ab, wie lange der Mieter bereits die Wohnung bewohnt.

Will der Vermieter kündigen und die Wohndauer des Mieters liegt unter fünf Jahre, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Lebt der Mieter zwischen fünf und acht Jahren in der Immobilie, muss der Vermieter bereits sechs Monate einräumen, bei über acht Jahren sind es neun Monate und bei mehr als zehn Jahren ein ganzes Jahr. Nach dem Mietrechtsreformgesetz darf der Mieter hingegen mit einer Frist von drei Monaten kündigen.


Der Vermieter darf nur kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat - beispielsweise aus Eigenbedarf. Eigenbedarf heißt: Er selbst, eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder Familienangehörige (Kinder, Enkel, Geschwister oder Eltern) benötigen die Wohnung. Dabei reicht jedoch nicht allein der Wunsch nach Eigennutzung aus. Lediglich vernünftige und nachvollziehbare Gründe wie die Trennung vom Ehegatten oder ein beruflich notwendiger Umzug erlauben eine Kündigung aus Eigenbedarf. Wer vortäuscht, muss mit Schadensersatzpflicht rechnen.

Bei der außerordentlichen Kündigung gibt es sowohl die fristgerechte als auch die fristlose Kündigung. Die fristlose Kündigung kommt nur in jeweils 3 Fällen in Betracht.

Für den Mieter


  • Wenn der Vermieter das Mietverhältnis nicht gewährleistet
  • Wenn durch die Wohnung die Gesundheit gefährdet wird
  • Wenn das Mietverhältnis unzumutbar ist

Für den Vermieter


  • Wenn der Mieter die Immobilie vertragswidrig benutzt
  • Wenn der Mieter in Zahlungsverzug gerät
  • Das Mietverhältnis unzumutbar ist

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