Mietrechtsreform

Wichtige Ratschläge rund um das Mietverhältnis

  • Wichtige Inhalte des Mietvertrags
  • Wann darf die Miete erhöht werden?
  • Rechte und Ansprüche der Mieter

Tipps für die Vermietung

Mietrechtsreform

Die am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform hat vor allem ein Ziel: Sie soll Mietverhältnisse verständlicher formulieren und den wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie den veränderten Lebensverhältnissen anpassen. Eine Reihe von Sondergesetzen (z. B. das Gesetz zur Regelung der Miethöhe - MHRG) wurde entweder aufgehoben oder in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Insgesamt wurden die Rechte des Mieters etwas gestärkt. Wesentliche Neuregelungen sind nachstehend kurz zusammengefasst:

Die Regelungen über die Mieterhöhung sind in §§ 537 bis 561 BGB festgesetzt.

Mieterhöhungen sind nur zulässig, soweit nicht mietvertraglich eine Erhöhung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt. Während des Mietverhältnisses können die Vertragsparteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren (§ 557 BGB). Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a BGB). Das Gesetz nennt als Grundlage für eine Mieterhöhung nunmehr ausdrücklich die ortsübliche Vergleichsmiete.

Zur Begründung der Mieterhöhung kann auf verschiedene Quellen Bezug genommen werden. Hierzu zählen der Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank oder ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen. Ferner kann sich der Vermieter auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen beziehen (hierbei genügt die Benennung von drei Vergleichswohnungen) (§ 558a BGB).

Wichtige Änderungen betreffen auch die so genannte Kappungsgrenze. Sie beträgt nun 20% (vorher 30%). Danach darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB). Eine weitere Beschränkung enthält § 558 Abs. 1 BGB, wonach eine erhöhte Miete mindestens 15 Monate lang unverändert bleiben muss. Ein Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Ab dem 01.09.2001 kann eine Staffelmiete unbefristet vereinbart werden (§ 557a BGB). Andere als die vereinbarten Mieterhöhungen sind während der Laufzeit nicht möglich. Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden.

Die Indexmiete (§ 557b BGB), bei der der Mietzins durch einen Preisindex in seiner Entwicklung nach oben oder unten bestimmt wird, kann nun unbefristet vereinbart werden. Andere Erhöhungen sind nur bei vom Vermieter nicht zu vertretenden Baumaßnahmen (z. B. Umstellung von Stadt- auf Erdgas) möglich.

Bei der Abrechnung muss der Vermieter "das Gebot der Wirtschaftlichkeit" beachten (§ 556 Abs. 3 BGB). Neu ist eine Ausschlussfrist für die Nachforderung von Betriebskosten: Der Vermieter hat die Abrechnung binnen einer Frist von einem Jahr seit dem Ende der Abrechnungsperiode zu erstellen. Ebenfalls innerhalb eines Jahres muss der Mieter eventuelle Einwendungen gegen die Abrechnung erheben. Die Fristen gelten ausnahmsweise nicht bei nicht zu vertretenden Verzögerungen (z. B. verspätete Abrechnung der Stadtwerke).

Umlagemaßstab ist grundsätzlich die Wohnung. Dies bedeutet, dass verbrauchsabhängige Betriebskosten auch verbrauchsabhängig abzurechnen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist. Anders erfasste Betriebskosten muss der Vermieter nach der Wohnfläche umlegen, soweit der Vertrag hierzu keine anderen Umlageschlüssel vorsieht. Bestehende Mietverhältnisse werden nicht berührt. Der Vermieter muss also zulässig vereinbarte Umlageschlüssel nicht ändern. Die bisher mögliche Umlage von Kapitalkostensteigerungen ist ersatzlos entfallen.

Die nach Dauer des Mietverhältnisses gestaffelten Kündigungsfristen gelten nach wie vor uneingeschränkt für den Vermieter. Für den Mieter ist hingegen stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten maßgebend. Der Vermieter ist weiterhin verpflichtet, eine ordentliche Kündigung zu begründen (z. B. Eigenbedarf). Ein Begründungszwang gilt nun auch für außerordentliche Kündigungen.

Nach der bisherigen Regelung konnten beim Tod eines Mieters sein Ehegatte und seine Familienangehörigen in das Mietverhältnis eintreten. Dieses Recht haben nun auch nicht eheliche Lebenspartner, auch bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung. Tritt keiner in das Mietverhältnis ein, bestehen für Vermieter und Erben vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten.

Für eine Reihe von Erklärungen (Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Mieterhöhungsverlangen) ist nunmehr die so genannte Textform ausreichend, die eine Unterschrift entbehrlich macht und auch Erklärungen in elektronischer Form ermöglicht. Dies ist insbesondere bei größeren Wohnungsbeständen von Bedeutung. Für Kündigungen ist weiterhin die Schriftform notwendig.

Sie möchten Ihr Angebot nicht online anfordern?

Wenn Sie sich bezüglich Ihrer Finanzierung unsicher sind oder allgemeine Fragen haben: Wir stehen Ihnen gerne auch telefonisch für eine kurze, unverbindliche Einschätzung Ihres Finanzierungsvorhabens zur Verfügung. Rufen Sie uns kostenlos an!
0800 200 15 15 75
(Mo. - Fr. 8 - 22 Uhr, Sa/So 9 - 18 Uhr)

Sie können uns Ihre Fragen und Wünsche auch per E-Mail übermitteln. Die Interhyp-Kundenbetreuung hilft Ihnen gerne weiter und meldet sich bei Ihnen per Telefon oder E-Mail:

Anrede: Nachname:
E-Mail-Adresse: Telefon:
Ihre Nachricht:
Abschicken

Wichtig: Ihr individuelles Angebot ist für Sie vollkommen unverbindlich und kostet Sie, wie auch die persönliche Beratung, keinen Cent extra!

Sie möchten Ihr Angebot nicht online anfordern?

Dann nutzen Sie unsere telefonische Sofortberatung und sichern Sie sich das passende Konsumentenkreditangebot – innerhalb weniger Minuten erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen.

Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch für allgemeine Fragen rund um unsere Finanzierungsangebote zur Verfügung. Rufen Sie uns kostenlos an!

0800 200 15 15 42
(Mo. - Fr. 9 - 19 Uhr)

Sie können uns Ihre Fragen und Wünsche auch per E-Mail übermitteln. Die Interhyp-Kundenbetreuung hilft Ihnen gerne weiter und meldet sich bei Ihnen per Telefon oder E-Mail:

Anrede: Nachname:
E-Mail-Adresse: Telefon:
Ihre Nachricht:
Abschicken

Wichtig: Ihr individuelles Angebot ist für Sie vollkommen unverbindlich und kostet Sie, wie auch die persönliche Beratung, keinen Cent extra!