Mietvertrag

Wichtige Ratschläge rund um das Mietverhältnis

  • Wichtige Inhalte des Mietvertrags
  • Wann darf die Miete erhöht werden?
  • Rechte und Ansprüche der Mieter

Tipps für die Vermietung

Mietvertrag

Rechte, Pflichten, Kaution, Miethöhe: Diese Punkte sind im Mietvertrag verankert. Ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr gelten soll, muss schriftlich geschlossen werden. Ein schriftlicher Mietvertrag muss mindestens folgende Daten enthalten: die Namen der Vertragsparteien, die Bezeichnung des Hauses oder der Wohnung (Anschrift, Stock, Lage), die Höhe des Mietzinses und den Beginn des Mietverhältnisses. Der Mietvertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden.

Oft werden für die Vermietung von Wohnungen vorformulierte Verträge (meist von Verbänden) verwendet. Dies hat den Vorteil, dass hier aktuelle Gesetzesänderungen berücksichtigt sind. Je nach Laufzeit und der Miethöhenfestlegung gibt es unterschiedliche Formen von Mietverträgen:

Ein unbefristeter Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese sind nach geltendem Mietrecht für beide Seiten die gleichen, werden aber mit dem Mietrechtsreformgesetz für Mieter und Vermieter unterschiedlich sein.

Beim unbefristeten Mietvertrag betragen die Kündigungsfristen für Vermieter bei einer Wohndauer des Mieters bis zu 5 Jahre 3 Monate, zwischen 5 und 8 Jahren 6 Monate, bei über 8 Jahren 9 Monate und bei mehr als 10 Jahren 12 Monate. Nach dem Mietrechtsreformgesetz wird für den Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten maßgeblich.

Der Vermieter darf nur kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat. Der Eigenbedarf des Vermieters/Eigentümers an der Mietsache gilt als berechtigtes Interesse. Eigenbedarf (nur bei Wohnräumen) liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder einen Familienangehörigen (Kinder, Enkel, Geschwister oder Eltern) benötigt. Hierfür reicht nicht allein der Wunsch aus, in der eigenen Wohnung zu wohnen, sondern er muss vernünftige, nachvollziehbare Gründe anführen, wie z.B. Trennung vom Ehegatten, beruflich notwendiger Umzug etc.. Das Vortäuschen von Eigenbedarf zieht Schadensersatzpflicht nach sich.

Beim befristeten Mietvertrag ist in der Regel eine ordentliche Kündigung nicht möglich.

Beim Zeitmietvertrag ist das Mietverhältnis befristet, d.h. es ist von vornherein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen. Eine Kündigung ist nicht möglich. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt jedoch bestehen.

Der Mieter kann nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn er dem Vermieter 2 Monate vorher den Ablauf des Mietvertrages anzeigt.

Der Vermieter kann in diesem Fall das Mietverhältnis nur dann beenden, wenn er einen Kündigungsgrund, also berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen kann. Allerdings kann eine solche Verlängerung von vornherein ausgeschlossen werden, wenn ein sog. qualifizierter Zeitmietvertrag geschlossen wurde, d.h. es wurde bereits bei Vertragsschluss festgelegt, dass und aus welchem Grund der Vertrag nicht verlängert werden soll.

Nach dem neuen Mietrecht soll ein normaler Zeitmietvertrag nicht mehr möglich sein. Der Vermieter muss dann ein berechtigtes Interesse an der Befristung schon bei Vertragsabschluss nachweisen.

Im Staffelmietvertrag werden jährliche Steigerungen der Miethöhe prozentual oder um bestimmte Beträge bereits vorab festgelegt. Es ist zu beachten, dass zwischen den jeweiligen Mietsteigerungen immer mindestens ein Jahr liegen muss.

Muster für Mietverträge erhalten Sie (teilweise kostenlos) z.B. bei Vermietervereinen. Diese stehen ihren Mitgliedern auch bei rechtlichen Fragen und weiteren Themen rund um die vermietete Immobilie zur Verfügung.

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