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Mehrwertsteuersenkung: Chance für manche Bauherren und Käufer

Profitieren Bauherren oder Immobilienkäufer von der Senkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020? In manchen Fällen ja - wenn einige Punkte beachtet werden.

Publiziert am 24.07.2020
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Profitieren Bauherren oder Immobilienkäufer von der Senkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020? In manchen Fällen ja - wenn einige Punkte beachtet werden.
In manchen Fällen können Bauherren oder Immobilienkäufer von der Senkung der Mehrwertsteuer.

In manchen Fällen können Bauherren oder Immobilienkäufer von der Senkung der Mehrwertsteuer.

(München, 24.07.2020) Seit dem 1. Juli und bis zum 31. Dezember gilt die Reduzierung der Mehrwertsteuer für Bauleistungen auf 16 statt 19 Prozent. "Ob das die Preise am Bau sinken lässt, hängt vor allem davon ab, was zuvor vereinbart wurde", kommentiert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Reichert vom Beratungsunternehmen Ecovis. Vertragsklauseln könnten nämlich Netto- und Bruttopreise enthalten. Entscheidend für die Höhe der Mehrwertsteuer ist allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung und deren Abnahme, betont Reichert. "Wann der Vertrag geschlossen wurde, wie lange die Bauausführung dauert, wann die Rechnung gestellt wird oder wann das Geld beim Unternehmen auf dem Konto ist, spielt keine Rolle."

Wer also einen Handwerker oder eine Baufirma mit einem Gewerk beauftragt und die Arbeiten im zweiten Halbjahr 2020 ausführen lässt und die Leistungen vor dem 31. Dezember abnimmt, der muss darauf nur 16 Prozent Mehrwertsteuer entrichten. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) aufmerksam. Allerdings führt die Verbraucherorganisation einige Fälle auf, bei denen der "normale" Mehrwertsteuersatz fällig wird. Wer etwa ein Haus oder eine Wohnung zum Festpreis kaufe, profitiere in der Regel nicht von der Steuersenkung. Es sei denn, die Vertragsklauseln enthalten einen Passus wie "zzgl. der jeweils geltenden MwSt.".

Eine Besonderheit sind Teilleistungen und -zahlungen für Bauwerke. Letztlich zählt auch hier der Zeitpunkt der abschließenden Leistung und deren Abnahme, wie ein Beispiel verdeutlicht. Zahlt ein Käufer im zweiten Halbjahr 2020 eine Teilrate von 100.000 Euro, so werden darauf zunächst 16 Prozent Mehrwertsteuer erhoben, also 16.000 Euro. Wird der Bau 2021 abgeschlossen und abgenommen, und der Endbetrag beläuft sich auf insgesamt 200.000 Euro, so werden 19 Prozent Mehrwertsteuer auf die Gesamtrechnung fällig, also 38.000 Euro. Das heißt, der Käufer muss nicht nur auf die zweite Rate von 100.000 Euro den herkömmlichen Mehrwertsteuersatz entrichten, sondern auch auf die erste Teilzahlung. Somit muss er dafür 3.000 Euro Steuer nachzahlen. Nur wenn ein Bauabschnitt im zweiten Halbjahr 2020 gesondert abgenommen wird, gilt für die entsprechende Rechnung die reduzierte Mehrwertsteuer.

Keine Ersparnis, so der VPB, haben Käufer von Immobilien, die sie von Privatbesitzern kaufen, da hier ohnehin keine Mehrwertsteuer fällig werde. Anders verhält es sich, wenn der Kauf über einen Makler läuft und dieser Provision erhält, die versteuert wird. "Welcher Steuersatz auf die Maklerprovision anzuwenden ist, hängt davon ab, wann der Kaufvertrag - oder Mietvertrag - zustande kommt", erklärt hierzu Hans-Joachim Beck, Leiter der Abteilung Steuern beim Immobilienverband IVD. Bei Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2020 können Käufer hier also etwas sparen.

Der VPB warnt Immobilieninteressenten davor, zeitlichen Druck auf Handwerker und Baufirmen auszuüben und Abnahmen zu beschleunigen, um Mehrwertsteuer zu sparen. Das führe erfahrungsgemäß zu mehr Fehlern bei der Ausführung. Auch eine übereilte Abnahme von Bauleistungen noch in diesem Jahr sei nicht ratsam, da dann Mängel übersehen werden könnten, deren Beseitigung den Steuergewinn mehr als wettmachen würden. Eine Abnahme in Begleitung eines Sachverständigen sei daher ratsam.

Redaktion: Joachim Hoffmann

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