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Lexikon mit Fachbegriffen aus der Baufinanzierung und Immobilienfinanzierung

Erbbauzins

Was ist Erbbauzins?

Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes, veräußerliches und vererbliches Nutzungsrecht an einem Grundstück. Es ermöglicht dem Erbbaurechtsnehmer, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder eine sonstige bauliche Anlage zu errichten. Der Erbbauzins ist eine Gegenleistung, die der Erbbaurechtsnehmer an den Erbbaurechtsgeber leisten muss. Sie stellt eine Art Miete für die Nutzung des Grundstücks dar. Der Erbbauzins kann in der Regel nicht verhandelt werden, sondern ist in einem Erbbaurechtsvertrag festgelegt.

Das Entgelt ist nach § 9 Abs. 2 der ErbbauRVO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.

Wie wird Erbbauzins berechnet?

Die Höhe des Erbbauzinses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Größe des Grundstücks, der Art der Nutzung und der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags. Der Erbbauzins wird meist als prozentualer Anteil des Verkehrswerts des Grundstücks berechnet. Dabei wird der Ertragswert des Grundstücks als Basis genommen. Dieser setzt sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert zusammen.

Wer zahlt dieses Entgelt?

Der Erbbauzins wird vom Erbbaurechtsnehmer an den Erbbaurechtsgeber gezahlt. Der Erbbaurechtsnehmer ist für die Zahlung des Erbbauzinses verantwortlich. Wenn der Erbbauzins nicht gezahlt wird, kann der Erbbaurechtsgeber den Erbbaurechtsvertrag fristlos kündigen.

Vor- und Nachteile des Erbbauzins

Der Erbbauzins hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Ein Vorteil ist die langfristige Planungssicherheit, die der Erbbaurechtsnehmer hat. Er weiß, welche Kosten auf ihn zukommen und kann seine Investitionsentscheidungen entsprechend treffen. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Erbbaurechtsnehmer im Vergleich zum Grundstückskauf geringere Anfangsinvestitionen hat. Zudem ist das Erbbaurecht veräußerlich und vererblich. Allerdings hat der Erbbaurechtsnehmer eine beschränkte Verfügungsmacht über das Grundstück. Er kann es nicht beliebig nutzen und muss sich an die Vorgaben des Erbbaurechtsvertrags halten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Erbbauzins erhöht wird.

Wie wird ein Erbbaurechtsvertrag abgeschlossen?

Ein Erbbaurechtsvertrag muss in schriftlicher Form geschlossen werden. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsgebers und des Erbbaurechtsnehmers. Er enthält Angaben zur Höhe des Erbbauzinses, zur Laufzeit des Vertrags und zu den Bedingungen für eine Verlängerung oder eine Veräußerung des Erbbaurechts. Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Es ist ratsam, einen Notar hinzuzuziehen, der den Vertrag beurkundet und ihn ins Grundbuch einträgt.

Wie lange läuft ein Erbbaurechtsvertrag?

Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags ist in der Regel langfristig angelegt und beträgt meist 50 bis 99 Jahre. Der genaue Zeitraum wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt. Eine Verlängerung des Erbbaurechts ist möglich, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Der Erbbaurechtsgeber kann aber auch eine Verlängerung ausschließen.

Kann ein Erbbaurechtsvertrag verlängert oder verkauft werden?

Ob ein Erbbaurechtsvertrag verlängert oder verkauft werden kann, hängt von den Bedingungen im Vertrag ab. In der Regel ist eine Verlängerungsoption vorgesehen, die aber nicht zwingend gewährt werden muss. Der Verkauf des Erbbaurechts ist ebenfalls möglich, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Der Verkaufserlös wird in der Regel zwischen dem Erbbaurechtsgeber und dem Erbbaurechtsnehmer aufgeteilt.

Vergleich von Erbbauzins und Grundstückskauf

Im Vergleich zum Grundstückskauf hat das Erbbaurecht einige Vor- und Nachteile. Der größte Vorteil ist sicherlich die geringere Anfangsinvestition, die der Erbbaurechtsnehmer tätigen muss. Der Erbbauzins kann zudem steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings hat der Erbbaurechtsnehmer eine beschränkte Verfügungsmacht über das Grundstück und muss sich an die Vorgaben im Erbbaurechtsvertrag halten. Zudem besteht die Gefahr, dass der Erbbauzins im Laufe der Zeit erhöht wird. Beim Grundstückskauf hat der Käufer hingegen uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Grundstück und kann es nach seinen Vorstellungen nutzen.

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