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Bundesfinanzhof: Grundsteuer nach dem „Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Die Neugestaltung der Grundsteuer, die in vielen Fällen zu einem Kostenanstieg geführt haben, ist seit Jahren Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Berechnungsverfahren nach dem sogenannten „Bundesmodell“ verfassungskonform sei. Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache noch angerufen werden. Außerdem sind weitere Klagen gegen individuelle Berechnungsmodelle einzelner Bundesländer beim BFH anhängig. Auch Mietende sind von der neuen Grundsteuer betroffen.

Author: Jan Gerke
von Jan Gerke in München, publiziert am 09.01.2026
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Häuser aus der Vogelperspektive als Symbolbild für die Grundsteuer-Reform.
Die seit Beginn des Jahres 2025 geltende reformierte Grundsteuer des Bundes ist rechtens und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Klagen von Immobilieneigentümern aus Nordrhein-Westfalen, Berlin-Brandenburg und Sachsen gegen die Neuregelung zurückgewiesen. Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen relevant, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ bei der Berechnung der Grundsteuer verwenden.
Bei den Klagen ging es um die Berechnungsmethode im Bundesmodell. Die Klägerinnen und Kläger argumentierten, dass typisierte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen führen. Nach Ansicht des BFH ist das nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum nicht überschritten und gleichzeitig mit den künftigen automatisierten Neubewertungen (alle sieben Jahre) dafür gesorgt, dass es nicht mehr wie in der Vergangenheit zu einem „Bewertungsstau“ mit veralteten Werten komme. Gewisse Ungleichbehandlungen seien im Interesse eines weitgehend automatisierten Vollzugs der Grundsteuer gerechtfertigt.
Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus und Grund Deutschland haben angekündigt, in der Sache das Bundesverfassungsgericht anrufen. Der Immobilienverband IVD rät daher allen Betroffenen aus den genannten Bundesländern, ihren Einspruch nicht zurückzunehmen und mit Verweis auf den Gang der Kläger vor das Bundesverfassungsgericht beim Finanzamt zu beantragen, dass das Einspruchsverfahren einstweilen ruht.
Neben dem Bundesmodell haben einige Länder eigene Grundsteuerregelungen mit unterschiedlichen Berechnungsverfahren erlassen. Gegen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg stehen weitere Klageverfahren beim BFH zur Entscheidung an. Der Rechtswissenschaftlers Gregor Kirchhof schätzt, dass insgesamt etwa 2,8 Millionen Einsprüche gegen die neue Grundsteuer bei den Finanzämtern eingegangen sind.
Die neue Grundsteuer in ihren verschiedenen Ausführungen betrifft nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, sondern auch Mieterinnen und Mieter. Denn seit 2025 können Vermieterinnen und Vermieter die neuen Grundsteuersätze in der Nebenkostenabrechnung aufführen. Viele Vermietende werden dies jetzt zum ersten Mal rückwirkend für das Jahr 2025 tun. Die Grundsteuer ist „umlagefähig“, sodass gestiegene Grundstückswerte als Bewertungsgrundlage in vielen Fällen zu höheren Nebenkosten für Mieter führen können, vor allem in den Metropolen und Großstädten.