Förderlandschaft in Bewegung

Porträtfoto von Suleika Preikschat, Managing Director Privatkundengeschäft, Interhyp AGvon Suleika Preikschat, Managing Director Privatkundengeschäft

Nach der Heizungsförderung ändern sich auch die Konditionen für den Erwerb von Bestandsimmobilien und für die Nutzung von Photovoltaikanlagen. Hier erfahren Sie die Details.


Das Programm „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb“ der KfW-Bank („Jung kauft Alt“, Programm 308) wurde im Herbst 2024 eingeführt, um Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren die Möglichkeit zu bieten, eine Bestandsimmobilie mit schlechter Energieeffizienz (Energieeffizienzklassen F, G oder H) zu erwerben. Gefördert wird für Ersterwerbende, die ihre Immobilie selbst nutzen, der Kaufpreis der Immo­bilie inklusive der Grund­stücks­kosten. Seit 3. August 2026 gelten für das Förderprogramm attraktivere Fördervoraussetzungen. Für Familien mit einem Kind steigt der Darlehenshöchstbetrag von 100.000 Euro auf 140.000 Euro, für Familien mit zwei Kindern auf 160.000 Euro (bislang 125.000 Euro) und für Familien mit drei und mehr Kindern auf 180.000 Euro (zuvor 150.000 Euro). Damit sollen mehr Haushalte mit Kindern in die Lage versetzt werden, Eigentum zu erwerben, indem sie einen höheren Teil des Kaufpreises mit dem Förderdarlehen bestreiten können.

Das Darlehen wird weiterhin zu einem stark vergünstigten Zins vergeben. Bei einer Laufzeit von bis zu 25 oder 35 Jahren liegt der Sollzins für die erste Zinsbindung von 10 Jahren bei 0,25 % oder 0,53 % (Effektivzins ebenfalls 0,25 % oder 0,53 %). Mit der Annahme des Darlehens verpflichten sich die Kaufenden, ihre Immobilie innerhalb von viereinhalb Jahren nach Erhalt der Förderzusage energetisch zu ertüchtigen: Entweder müssen sie ihr Zuhause mit einer Gesamtsanierung mindestens auf den Standard „Effizienz­haus 85 Erneuer­bare-Energien“ oder „Effizienz­haus Denkmal Erneuer­bare-Energien“ gemäß den Richtlinien der „Bundes­förderung für effiziente Ge­bäude“ energie­effizient bringen. Oder sie sanieren über energetische Einzelmaßnahmen gemäß der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM). Dazu gehören der Fenster- und Heizungstausch sowie die Dämmung der Fassade und des Dachs beziehungsweise der obersten Geschossdecke. Außerdem gibt es Einkommensgrenzen: Familien mit einem minderjährigen Kind dürfen über ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 90.000 Euro verfügen. Für jedes weitere Kind darf das Einkommen 10.000 Euro höher ausfallen.

Für die Sanierung des erworbenen Objekts können die Immobilienbesitzenden den Förderkredit „Haus und Wohnung energieeffizient sanieren“ (KfW-Programm 261) in Anspruch nehmen. Je nachdem, welcher Energiestandard erreicht wird, gibt es eventuell auch Tilgungszuschüsse, die von der Restschuld des Darlehens abgezogen werden. Wird die Heizung erneuert, steht das KfW-Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ zur Verfügung. Auch hier kann ein zinsgünstiges Darlehen beantragt werden. Wählen die Altbaukaufenden den Weg über Einzelmaßnahmen, können sie sich an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden, das Zuschüsse zu den einzelnen Maßnahmen vergibt. Sind die Effizienzverbesserungen Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), erhöht sich der Zuschuss.

Zusätzlich zur modifizierten Altbauförderung des Bundesbauministeriums hat das Bundeskabinett am 29. Juli unter Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums auch das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen, das nach der Sommerpause von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Das ab 1.1.2027 geltende EEG sieht Änderungen vor, die auch private Bauleute und Immobilienbesitzende betreffen, vor allem Betreibende von Photovoltaikanlagen (PV). Die bisherige Einspeisevergütung für Solarstrom, der ins Netz geleitet wird, soll für Kleinanlagen komplett entfallen. PV-Anlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen, erhalten eine auf drei Jahre befristete Übergangszahlung (5,2 Cent pro Kilowattstunde) für den eingespeisten Strom. Die Spitzenleistung der Anlage darf 2027 bei höchstens 50 kWp liegen, ab 2028 bei 25 kWp und ab 2029 bei 7 kWp. Bei ab 2030 installierten Anlagen entfällt auch diese Übergangszahlung. Die Besitzenden müssen sich dann selbst um die Direktvermarktung ihres überschüssigen Stroms kümmern. Zudem wird die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen künftig dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung gekappt. Damit will die Bundesregierung erreichen, dass möglichst nur noch PV-Anlagen mit Batteriespeicher installiert werden, um das Stromnetz von Produktionsspitzen bei Solarstrom zu entlasten. Altanlagen und Anlagen, die noch 2026 in Betrieb gehen, genießen Bestandsschutz. Die zugesicherte Förderung wird über die gesamte Laufzeit von 20 Jahren gewährt.

Die EEG-Änderungen stoßen bei Fachverbänden auf Kritik. Es drohe ein massiver Einbruch des Photovoltaikausbaus in Deutschland, warnt der Bundesverband Solarwirtschaft und appelliert an Bundestag und Bundesrat, die vorgesehenen Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren grundlegend zu überarbeiten. Und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bemängelt, die Gesetzesnovelle bremse die Nutzung erneuerbarer Energien aus.


Verwendete Quellen