Heizungsgesetz zieht neue Förderbedingungen nach sich

von Liza-Chiara Sennholz, Senior Finanzierungsberaterin

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Förderungen des Heizungstausches und der Gebäudesanierung neu geregelt. Details gibt es im Folgenden.


Nach anhaltenden Diskussionen haben Bundestag und Bundesrat am 10. Juli das Gebäudemodernisierungsgesetz („Heizungsgesetz“) verabschiedet. Parallel dazu haben das Bundeswirtschaftsministerium, die KfW und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt. Die neuen Förderbedingungen gelten seit Dienstag, 21. Juli 2026. Die wesentliche Neuerung des Heizungsgesetzes besteht darin, dass Öl- und Gasheizungen weiterhin installiert werden können. Diese fossilen Heizungen müssen aber in der Lage sein, ab 2029 einen steigenden Anteil an Biobrennstoff zu nutzen („Biotreppe“). Wer stattdessen auf regenerative Energien wie Wärmepumpe oder Biomasse setzt, kann weiterhin einen Förderzuschuss bei der KfW beantragen.

Allerdings fließen die Gelder im Rahmen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) nicht mehr so großzügig wie bisher. So belaufen sich die maximal förderfähigen Kosten jetzt auf 28.000 Euro (bislang 30.000 Euro). Außerdem reduziert sich dieser Betrag zum 1.2.2027 und danach halbjährlich um 750 Euro. In Mehrfamilienhäusern ist der Höchstbetrag gestaffelt. Für die erste Wohnung lassen sich 28.000 Euro veranschlagen (ab 1.2.2027 greift hier ebenfalls die 750-Euro-Degression), für die zweite bis sechste Wohnung 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit 8.000 Euro (ohne Degression).

Höhe der Heizungsförderung einkommensabhängig

Die Heizungsförderung setzt sich weiterhin aus mehreren Komponenten zusammen. Die Grundförderung beträgt wie bislang 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Für Wärmepumpen soll im ersten Quartal 2027 ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Geräte, die außerhalb der EU produziert werden, sinkt die Grundförderung von 30 % auf 15 %. Dagegen erhalten Antragstellende für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt werden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 %, sodass es dann bei der Grundförderung von 30 % bleibt.

Der Einkommensbonus, den Selbstnutzende erhalten, wurde neu gestaltet. Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro erhalten einen Bonus in Höhe von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten. Bei einem Einkommen von bis zu 40.000 Euro reduziert sich der Bonus auf 30 % und bei Haushalten, die bis zu 50.000 Euro im Jahr verdienen, beläuft sich der Bonus noch auf 10 %. Gehört mindestens ein Kind zum Haushalt, werden vom zu versteuernden Einkommen pauschal 10.000 Euro abgezogen. So können zum Beispiel Familienhaushalte mit einem Einkommen von bis zu 60.000 Euro noch einen Bonus von 10 % erhalten.

Ein weiterer Bestandteil der Heizungsförderung ist der Klimageschwindigkeitsbonus. Dieser wurde von 20 % auf 16 % der förderfähigen Gesamtkosten gekürzt. Der Bonus reduziert sich zudem zum 1.2.2027 und danach halbjährlich um 4 %, sodass es ab 1.8.2028 keinen Klimageschwindigkeitsbonus mehr geben wird. Die bisherigen Förderkomponenten Effizienzbonus für besonders effiziente Wärmepumpen (5 %) und Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseheizungen (2.500 Euro) sind entfallen. Zur neu gestalteten Bezuschussung des Heizungstausches bleibt der Ergänzungskredit (KfW-Programm 358) erhalten. Das zinsgünstige Darlehen dient zur Deckung der Kosten der Heizungsmodernisierung, die durch die Bezuschussung nicht abgedeckt sind.

Zur neuen Heizungsförderung ein Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro ersetzt in ihrem Haus die alte Ölheizung durch eine Wärmepumpe eines deutschen Herstellers. Die Gesamtkosten betragen 32.000 Euro. Im Rahmen des KfW-Programms 458 erhält die Familie die Grundförderung von 30 %. Bezogen auf den Höchstförderbetrag von 28.000 Euro sind das 8.400 Euro. Da Kinder zum Haushalt gehören, beträgt der Einkommensbonus hier ebenfalls 30 %. Auch auf den Klimageschwindigkeitsbonus hat die Familie Anspruch, allerdings nicht auf die volle Höhe von 16 %. Denn hier greift die Obergrenze der Grund- und Bonusförderung von 70 %. Insgesamt erhält die Familie also einen Zuschuss von 19.600 Euro. Für die restlichen Kosten in Höhe von 12.400 Euro kann die Familie gegebenenfalls das KfW-Ergänzungsdarlehen (Programm 358) beantragen. Bei Familien mit einem Einkommen von maximal 40.000 Euro und kinderlosen Haushalten mit einem Einkommen von höchstens 30.000 Euro ist eine kumulierte Gesamtförderung von 80 % möglich, sofern die Wohnung selbst genutzt wird. Das wären dann 22.400 Euro Zuschuss.

Höhere Anforderungen bei der Gebäudesanierung

Auch beim KfW-Programm 261 „Haus und Wohnung energieeffizient sanieren“ gab es einige Änderungen zum 21. Juli. Einige bislang geförderte Effizienzklassen fallen aus der Förderung heraus. Komplett gestrichen wird das Effizienzhaus 85. Die Effizienzklassen 40, 55 und 70 sowie Denkmal werden nur noch gefördert, wenn sie die Kriterien Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder Nachhaltigkeits-Klasse (NH) erfüllen. Der Höchstbetrag für das zinsgünstige Darlehen bleibt bei 150.000 Euro. Die Höhe der Tilgungszuschüsse – beim Nachweis der Effizienzklasse wird ein gewisser Prozentsatz von der Restschuld abgezogen – wird jedoch pauschal um 10 % gekürzt. Dazu entfällt der bisherige Bonus für die EE-Klasse in Höhe von 5 %. So erhalten Haushalte, die zum Beispiel ein Gebäude zu einem Effizienzhaus 55 EE sanieren, statt wie bisher 20 % nur noch 5 % Tilgungszuschuss. Auf die maximale Darlehenssumme von 150.000 Euro bezogen verringert sich der Tilgungszuschuss somit von 30.000 Euro auf 7.500 Euro. Wer hingegen ein Gebäude auf die Stufe Effizienzhaus 55 NH bringt, erhält 10 % Tilgungszuschuss, also 15.000 Euro.

Antragstellende, die ihr Zuhause seriell, also mit modular vorgefertigten Bauelementen auf die Energieeffizienzstufen 40 und 55 sanieren, erhalten weiterhin einen Extra-Tilgungszuschuss in Höhe von 15 %. Dieser Bonus wird jetzt – in Höhe von 5 % – auch Sanierenden gewährt, die die Effizienzklassen 70 EE und NH erreichen (Beantragung voraussichtlich ab September 2026 möglich). Der Worst-Performing-Building-Zuschuss (WPB) für die Sanierung von Häusern mit besonders schlechter Energiebilanz in Höhe von 10 % bleibt erhalten. Die beiden Zuschüsse für serielles Bauen und WPB können jetzt bis zu 25 % kumuliert werden (bislang maximal 20 %).

BAFA-Förderung: Neue Regeln für Einzelmaßnahmen

Die Förderung von Einzelmaßnahmen durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) wie zum Beispiel eine Gebäudedämmung oder ein Fenstertausch bleibt bestehen, wurde aber ebenfalls überarbeitet. Die Grundförderung in Höhe von 15 % Zuschuss gilt auch weiterhin. Allerdings wurde für Mehrfamilienhäuser eine schrittweise Senkung der maximal förderfähigen Ausgaben eingeführt. Die maximal förderfähigen Ausgaben für die 1. Wohneinheit betragen 30.000 Euro, für die 2. bis 6. Wohneinheit 15.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit 8.000 Euro. Die Änderung gilt nicht für Einfamilienhäuser.

Auch die bisherige Bonusförderung in Höhe von 5 % für Einzelmaßnahmen, für die eine Energieeffizienz-Expertin oder ein -Experte einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) aufgestellt hat, bleibt erhalten. Allerdings wird der Bonus nur dann gewährt, wenn das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro erreicht wird. Und: Der Bonus wird nur auf den Betrag gewährt, der über diesen 30.000 Euro liegt. Als Neuerung soll auch bei Einzelmaßnahmen ein Worst-Performing-Buildings-Bonus (WPB) eingeführt werden. Er greift bei Verbesserungen der Gebäudehülle. Wie hoch der Bonus ausfallen wird, entscheidet sich bei der Einführung im ersten Quartal 2027.


Verwendete Quellen