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Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Viele Immobilieninteressierte können sich den Traum vom Wohneigentum nur leisten, wenn sie eine Schenkung erhalten oder erben. Aktuell gibt es politische Bestrebungen, die Erbschaftssteuer zu reformieren. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte in naher Zukunft handeln, um die aktuell gültigen Regelungen zum Beispiel für den Immobilienerwerb zu nutzen – ohne Steuerzahlung.

Author: Annika Wälte
von Annika Wälte in München, publiziert am 26.11.2025
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Ein Schirm wird über ein kleines Haus gespannt. Diese Darstellung symbolisiert die News zur Erbschaftssteuer.
Hochverschuldete öffentliche Haushalte und die ungleiche Verteilung von Vermögen wecken politische Begehrlichkeiten, das Steueraufkommen aus Schenkungen und Erbschaften zu erhöhen. Auch die sogenannten Wirtschaftsweisen favorisieren mehrheitlich eine Überarbeitung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und wie die Übertragung von Betriebsvermögen stärker besteuert werden soll. Inwieweit private Geld- und Hauserben von den Reformplänen betroffen sein werden, lässt sich noch nicht absehen. Alle Generationen einer Familie sollten sich deshalb möglichst rechtzeitig um die Weitergabe von Geld- und Immobilienvermögen kümmern. So lassen sich böse Überraschungen in Form hoher Steuerzahlungen vermeiden.
Bislang gibt es für die Schenkung und Vererbung von Geldvermögen großzügige Freibeträge. Eheleute und Menschen in einer Lebensgemeinschaft können sich 500.000 Euro schenken, ohne dass der Fiskus vorstellig wird. Kinder und Stiefkinder können von jeder Elternhälfte 400.000 Euro steuerfrei geschenkt bekommen, Enkelkinder immerhin 200.000 Euro. Schlecht sieht es hingegen für Geschwister oder Neffen und Nichten aus. Hier beläuft sich der Freibetrag lediglich auf 20.000 Euro. Immobilieninteressierte, die von ihren Eltern und/oder Großeltern zum Beispiel 50.000 oder 100.000 Euro geschenkt bekommen, können diese steuerfrei einstreichen und als Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum nutzen. Wer bereits über Immobilienbesitz verfügt, kann das Geld für Sondertilgungen verwenden oder am Ende der aktuellen Zinsbindung die Restschuld verringern oder sogar ganz tilgen.
Nicht ganz so großzügig stellen sich die genannten Freibeträge dar, wenn es um die Schenkung und Vererbung von Immobilienbesitz geht. Durch den starken Preisanstieg in den 2010er Jahren, können Beschenkte und Erben – je nach Lage, Größe und Energieeffizienz der Immobilie – rasch auf Beträge jenseits der Steuerfreiheit kommen. Einige Sonderregelungen helfen jedoch dabei, die Zahlung von Erbschaftssteuer zu vermeiden. So bleibt die überlebende Ehe- und Lebenspartnerin oder der überlebende Ehe- und Lebenspartner – unabhängig von Größe und Marktwert der Immobilie – verschont, wenn er oder sie mindestens zehn Jahre weiterhin darin wohnt. Beschließt jedoch eine Erbin oder ein Erbe, nach fünf Jahren nach Mallorca auszuwandern, wird die Einkommensteuer nachträglich vom Finanzamt eingezogen. Anders sieht es aus, wenn die überlebende Person aus gesundheitlichen Gründen in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss. In diesem Fall liegt ein „zwingender Grund“ vor, der keine Steuerzahlung zur Folge hat.
Noch komplizierter stellt sich die Erbschaftsregelung dar, wenn ein beschenktes oder erbendes Kind beabsichtigt, das elterliche Haus zu übernehmen. Auch dann greift wie bei Eheleuten die Zehn-Jahre-Regelung. Zusätzlich aber darf die Wohnfläche des Familienheims 200 Quadratmeter nicht übersteigen. Ist dies doch der Fall, muss für die Fläche jenseits der 200 Quadratmeter anteilig Erbschaftsteuer entrichtet werden. Eine weitere Reglung kommt erschwerend hinzu: Die beschenkte oder erbende Person muss das Familienheim „unverzüglich zur Selbstnutzung“ bewohnen. Üblicherweise akzeptiert die Finanzverwaltung hier nur einen Zeitraum von sechs Monaten.
Übrigens: Die Freibeträge für Schenkungen gelten alle zehn Jahre neu. So könnte eine erste Geldschenkung zum Erwerb von Wohneigentum an Kinder und Enkel weitergegeben werden und eine weitere Geldgabe nach zehn Jahren zur Schuldentilgung.
Bei größeren Vermögenswerten oder Immobilienschenkungen empfiehlt es sich, frühzeitig ein Notariat und eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuzuziehen. Diese können Gestaltungsmöglichkeiten wie Nießbrauchrechte, Wohnrechte oder die optimale Aufteilung der Schenkungen prüfen, um Steuern zu sparen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Verwendete Quellen