Teileigentum
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einer Wohnungseigentumsanlage. Dazu zählen beispielsweise Gewerbeeinheiten, Arztpraxen, Büros, Ladenlokale oder Garagen. Die Zweckbestimmung ist in der Teilungserklärung verbindlich festgelegt. Wie beim Wohnungseigentum gehört zum Teileigentum auch ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum wie Grundstück, Fassade oder Treppenhaus. Teileigentum ist rechtlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und kann wie Wohnungseigentum veräußert oder beliehen werden.