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Bauträger-Insolvenz: Experten warnen vor Konsequenzen für Bauherren

Die Insolvenz des Bauträgers ist der Albtraum für Bauherren, weil die Bauarbeiten stocken und die Fertigstellung im Ungewissen bleibt. Experten empfehlen daher, beim Bauen auf die entsprechende Absicherung zu achten.

Publiziert am 10.08.2016
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Die Insolvenz des Bauträgers ist der Albtraum für Bauherren, weil die Bauarbeiten stocken und die Fertigstellung im Ungewissen bleibt. Experten empfehlen daher, beim Bauen auf die entsprechende Absicherung zu achten.
Hausbau: Die Insolvenz des Bauträgers kann für Bauherren gravierende Konsequenzen haben.

Hausbau: Die Insolvenz des Bauträgers kann für Bauherren gravierende Konsequenzen haben.

(München, 10.08.2016) Wenn Bauunternehmen während der Bauphase Insolvenz anmelden müssen, hat dies für die betroffenen Bauherren oft gravierende Konsequenzen. Meist werden die Bauarbeiten zunächst einmal eingestellt, was zu drastischen Verzögerungen bei der Fertigstellung führen kann. Dazu kommen oftmals rechtliche Probleme, die aus den komplexen Vertragsbeziehungen zwischen Bauherr und Bauunternehmen resultieren.

Der Verband Privater Bauherren (VPB) sieht in solchen Fällen die Kunden von Generalunternehmern in einer besseren Position als diejenigen, die mit einem Bauträger zusammenarbeiten. Grund dafür sei, dass der Generalunternehmer das bestellte Gebäude auf dem Grundstück des Bauherren errichte, während beim Erwerb vom Bauträger Gebäude und Grundstück zusammen erst bei der Übergabe auf den Bauherren übertragen werden, erläutern die Rechtsexperten des VPB. Besonders schwierig sei die Situation bei einer Bauträgerinsolvenz häufig für Erwerber von Eigentumswohnungen, da Entscheidungen über das weitere Vorgehen stets einen gemeinsamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfordern.

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist darauf hin, dass sich mit einer Insolvenz des Bauträgers die Rechtsgrundlage verändert. Ab diesem Zeitpunkt sei nicht mehr die Geschäftsführung, sondern ausschließlich der Insolvenzverwalter vertretungs- und verfügungsberechtigt, erläutern die DAV-Experten. Wenn beide Vertragspartner noch Leistungen zu erbringen haben, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Er kann entscheiden, ob die laufenden Verträge aus den Mitteln der Insolvenzmasse erfüllt werden oder ob er die Vertragserfüllung ablehnt. Bis zu dieser Entscheidung befinden sich die Verträge im Schwebezustand, erklärt der Anwaltverein.

Die Karlsruher Anwaltskanzlei Brennecke & Partner rät Bauherren, sich schon bei Vertragsabschluss zumindest gegen die finanziellen Konsequenzen einer Bauträgerinsolvenz abzusichern. So sollte der Bauträger vor der Vertragsunterzeichnung eine Gewährleistungs- und Fertigstellungsbürgschaft seiner Hausbank vorlegen. Aus diesen Mitteln können dann im Insolvenzfall die Fertigstellung sowie eventuelle Ansprüche aus Mängelrügen finanziert werden. Eine Alternative besteht nach Ansicht der Kanzlei darin, dass der Bauträger eine so genannte Baugarantieversicherung abschließt. Bei dieser Konstellation übernimmt die Versicherung die Garantie für den verzögerungsfreien Weiterbau, wenn der Bauträger zahlungsunfähig wird.


Redaktion: Thomas Hammer

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