Wir verwenden Cookies zu Funktions-, Performance- und Komfortzwecken sowie zur Darstellung personalisierter Inhalte und Anzeigen, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten und den Betrieb unserer Website sicherzustellen. Unter "Cookie Einstellungen" können Sie selbst entscheiden, welche Cookie-Kategorien Sie zulassen sowie Ihre Einstellungen jederzeit ändern oder Ihre Zustimmung widerrufen. Ihre Zustimmung schließt den Einsatz von Drittanbietern oder externen Unternehmen ein, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. in der USA haben. In diesen Ländern kann trotz sorgfältiger Auswahl und Verpflichtung der Dienstleister ggf. kein angemessenes Datenschutzniveau garantiert werden. Sofern eine Datenübermittlung in die USA stattfindet, besteht ggf. das Risiko, dass diese Daten von US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungszwecken verarbeitet werden können, ohne dass wirksame Rechtsbehelfe vorhanden oder sämtliche Betroffenenrechte durchsetzbar sind. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Hauskauf: Wenn bei der Übernahme von Inventar die Nebenkostenfalle droht
Beim Hauskauf steht oft auch die Übernahme von Einrichtungsgegenständen zur Debatte. Mit der richtigen Strategie können Käufer dabei unnötige Nebenkosten vermeiden.
Beim Hauskauf steht oft auch die Übernahme von Einrichtungsgegenständen zur Debatte. Mit der richtigen Strategie können Käufer dabei unnötige Nebenkosten vermeiden.
Bei entsprechender Werthaltigkeit wird der Verkäufer dafür einen angemessenen Preis verlangen, der zum Kaufpreis der Immobilie hinzugerechnet wird. Dabei droht jedoch für den Käufer eine finanzielle Falle: Je höher der Immobilienpreis beim Hauskauf, umso höher sind auch Grunderwerbsteuer und Notargebühren. Ist ein Makler beim Hauskauf mit eingeschaltet, berechnet dieser seine Courtage in aller Regel auf Basis des im Notarvertrag stehenden Kaufpreises.
Beim Hauskauf Einrichtungsgegenstände vertraglich ausklammernSofern es sich bei den Einrichtungsgegenständen nicht um feste Bestandteile der Bausubstanz handelt was etwa bei einem Kachelofen oder einem Wintergarten der Fall wäre können mit der richtigen Vertragsgestaltung unnötige Kaufnebenkosten vermieden werden. Dies kann auf zweierlei Art und Weise geschehen:
1. Im Notarvertrag können gesonderte Preise für die Immobilie sowie für bewegliche Gegenstände ausgewiesen werden. Letztere werden dann nicht mit Grunderwerbsteuer belegt.
2. Alternativ dazu kann der Notarvertrag nur über den Kauf der Immobilie abgeschlossen werden, und ergänzend dazu schließen Käufer und Verkäufer einen privatschriftlichen Vertrag über die Übernahme von Einrichtungsgegenständen ab.
Wenn beispielsweise eine Kücheneinrichtung und weitere Möbel im Wert von 12.000 Euro übernommen werden, lassen sich auf diese Weise je nach Bundesland Grunderwerbsteuer und Notargebühren einige Hundert Euro sparen. Lässt sich dadurch auch eine eventuell anfallende Maklercourtage reduzieren, fällt die Ersparnis noch höher aus.
Vorsicht: Hauskäufer sollten bei der Vertragsgestaltung auf gar keinen Fall den Bogen überspannen, indem sie versuchen, realen Immobilienwert über einen separaten Kaufvertrag auf Einrichtungsgegenstände umzuwidmen. Alle Immobilienkaufverträge werden an das Finanzamt weitergeleitet, wo geprüft wird, ob der ausgewiesene Kaufpreis marktüblich ist. Wer dabei versucht zu tricksen, riskiert dafür belangt zu werden.
Interhyp AG, 20.09.2012