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Neue Grundsteuer: Bundesländer mit Gestaltungsspielraum
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich auf eine Reform der Grundsteuer geeinigt. Welche Immobilienbesitzer oder Mieter davon profitieren und welche nicht, ist noch offen, da der Gesetzentwurf per Öffnungsklausel für die Bundesländer verschiedene Berechnungsmodelle ermöglicht. Die neue Grundsteuer wird spätestens ab 2025 erhoben.
Der Koalitionsausschuss der Bundesriegierung hat sich auf eine Reform der neuen Grundsteuer ab spätestens 2025 geeinigt.
(München, 19.06.2019) Für Immobilienbesitzer und Mieter ist die Lage zunächst übersichtlich. Denn das Bundesgesetz von Bundesfinanzminister Olaf Scholz sieht vor, die Grundsteuer im sogenannten "Ertragswertmodell" entsprechend dem Bodenwert und der durchschnittlichen Miete zu berechnen. Die CSU dagegen will in Bayern die Grundsteuer rein nach Größe des Grundstücks erheben ("Flächenmodell"). Durch die jetzt im Koalitionsausschuss beschlossene Öffnungsklausel wird dieses Vorgehen möglich, denn so kann theoretisch jedes der 16 Bundesländer eine eigene Regelung zur Berechnung der Grundsteuer erlassen. Wie hoch diese neue Steuer ausfallen wird, hängt letztlich aber weiterhin von den Gemeinden ab, die nach wie vor die Hebesätze beschließen.
Interessenverbände kommentieren das Ergebnis der Koalitionsvereinbarung überwiegend positiv. Jürgen-Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, begrüßt die Öffnungsklausel und den Plan Bayerns, die Grundsteuer nach der Grundstücksfläche zu erheben. Das Flächenmodell sei "einfach, gerecht und vermeidet extreme Steuererhöhungen". Schick hofft, "dass möglichst viele Länder das Flächenmodell einführen". Das bundesgesetzlich geregelte Ertragswertmodell führe dagegen dazu, "dass die Grundsteuer gerade dort steigt, wo die Mieten bereits jetzt stark angestiegen sind". Diese Gefahr erkennt auch der Deutsche Mieterbund (DMB) und fordert daher eine Änderung der Betriebskostenverordnung. "Es kann nicht sein, dass Mieter für ihre Wohnungen immer höhere Mieten zahlen, die dann zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden, die die Mieter aber wieder selbst über die Betriebskostenabrechnung zahlen müssen", kritisiert DMB-Geschäftsführer Ulrich Ropertz.
Auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßt die Einigung der Regierungsparteien, kritisiert aber die geplante Ungleichbehandlung verschiedener Anbieter von Mietwohnungen. "Es kann nicht sein", so Warnecke, "dass Genossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen bei der Grundsteuer bevorteilt werden sollen."
Die Zeit drängt, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom April 2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2019 aufgetragen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch die Anwendung veralteter Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer. Bisher wird diese auf Basis von Einheitsrichtwerten aus den Jahren 1964 (Westdeutschland) und 1935 (Ostdeutschland) für Immobilien festgelegt.
Redaktion: Joachim Hoffmann