Wie lange dauert die bereitstellungszinsfreie Zeit?
Prüfen Sie Ihren Darlehensvertrag, ob eine bereitstellungsfreie Zeit bereits enthalten ist und vereinbaren Sie gegebenenfalls eine entsprechende Regelung.
Wie lange es dauert, bis Bereitstellungszinsen fällig werden, hängt vom Darlehensgeber und letztendlich auch von ihrem Bau- oder Kaufvorhaben ab. Oft beträgt dieser Zeitraum sechs bis 12 Monate lang. In den meisten Darlehensverträgen ist bereits eine Frist von bis zu zwei Monaten enthalten. Beim Kauf von Bestandsimmobilien beträgt die bereitstellungszinsfreie Zeit bis zu 3 Monate, beim Neubau sind bis zu 12 Monate nicht unüblich.
Dennoch können in der bereitstellungszinsfreien Zeit bereits Zinsen fällig werden: Zwar müssen in dieser Zeit keine Zinsen auf den gesamten Darlehensbetrag gezahlt werden. Wenn Sie jedoch Kapital abrufen, fallen darauf Zinsen an. Wenn der gesamte Darlehensbetrag abgerufen wurde, beginnt die Tilgungszahlung.
Übrigens: Auch bei einem KfW-Darlehen können Bereitstellungszinsen fällig werden.
Wie kann die bereitstellungszinsfreie Zeit verlängert werden?
Ob und wie lange die bereitstellungszinsfreie Zeit verlängert werden kann, hängt vom Darlehensgeber ab und ist oft mit einem Zinsaufschlag auf Ihr Darlehen verbunden. Bei einigen Banken liegt dieser Aufschlag zwischen 0,01 % und 0,03 % pro verlängertem Monat und wird für die gesamte, noch nicht abgerufene Darlehenssumme fällig. Daher lohnt es sich, genau zu berechnen, ob sich eine Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit tatsächlich lohnt, oder ob es günstiger wäre, Bereitstellungszinsen zu zahlen. Schließlich fallen diese nur für das noch nicht abgerufene Kapital an.
Erklärung an einem Beispiel
Rechenbeispiel 1 - gesamte Darlehenssumme wird innerhalb der bereitstellungszinsfreien Zeit abgerufen:
Sie kaufen eine Immobilie für 450.000 Euro Kaufpreis und nehmen zusätzlich 100.000 Euro für Modernisierungen auf. Der Sollzinssatz für Ihr Darlehem beträgt 4,5 % p.a. Mit dem Darlehensgeber vereinbaren Sie bei Vertragsschluss eine bereitstellungszinsfreie Zeit von 6 Monaten.
- Immobilienkauf 450.000 Euro
- Modernisierungen 100.000 Euro
- Sollzins 4,5 % p.a.
- 6 Monate bereitstellungszinsfreie Zeit
Die erste Auszahlung wird fällig, nämlich der Kaufpreis, und Sie rufen die 450.000 Euro ab. Auf die 450.000 Euro fallen dann die Sollzinsen von 4,5 % p.a. an. Daraus ergibt sich eine monatliche Rate in Höhe 1.687,50 Euro.
- Kaufpreiszahlung 450.000 Euro (4,5 %/ Jahr)
- 450.000/100 x 4,5/12
= mtl. Rate 1.687,50 Euro
Nun liegen beim Darlehensgeber noch die 100.000 Euro, die Sie für mögliche Modernisierungen aufgenommen haben. Auf diese Summe fallen während der bereitstellungszinsfreien Zeit keine Kosten an.
- noch bei der Bank: 100.000 Euro
Nun steht die erste Modernisierung an und Sie rufen weitere 20.000 Euro ab. Dann zahlen wir den Sollzinssatz von 4,5 % p.a. auf 470.000 Euro. Daraus ergibt sich nun eine monatliche Rate von 1.762,50 Euro.
- Kaufpreiszahlung 450.000 Euro + Modernisierung 20.000 Euro (4,5 %/ Jahr)
= mtl. Rate 1.687,50 Euro
- noch bei der Bank: 80.000 Euro
Und so geht es weiter, innerhalb der bereitstellungszinsfreien Zeit, bis das Darlehen komplett abgerufen ist.
Rechenbeispiel 2 - die bereitstellungszinsfreie Zeit ist vorbei, aber es wurde noch nicht das gesamte Kapital abgerufen:
SIe haben insgesamt ein Darlehen in Höhe von 550.000 Euro aufgenommen, mit einem Sollzinssatz von 4,5 % p.a. 530.000 Euro haben sie bereits abgerufen. Bei der Bank liegen noch 20.000 Euro. Ihre monatliche Rate beträgt 1.987,50 Euro Euro.
- gesamte Darlehenssumme: 550.000 Euro
- davon abgerufen: 530.000 Euro (4,5 %/ Jahr)
= mtl. Rate 1.987,50 Euro - noch bei der Bank: 20.000 Euro
Da die bereitstellungszinsfreie Zeit nun vorüber ist fallen Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % pro Monat an. Ihre monaltiche Gesamtbelastung beträgt daher nun 2.037,50 Euro.
- Bereitstellungszins 0,25 %/ Monat = 50 Euro
- monatliche Gesamtbelastung = 2.037,50 Euro
Wichtig: Die eigentliche Tilgung des Darlehens fängt erst an, wenn Sie die komplette Summe bei Ihrem Darlehensgeber abgerufen haben. Unabhängig davon, ob die bereitstellungszinsfreie Zeit abgelaufen ist oder nicht.