veröffentlicht am 27. April 2023
Das Wichtigste im Überblick
- Das EU-Parlament hat sich dafür ausgesprochen, dass bis 2030 besonders schlecht gedämmte Wohngebäude energetisch saniert werden müssen.
- Der Entwurf befindet sich jetzt in der Diskussion mit den EU-Mitgliedstaaten. Noch ist offen, wie die konkrete Umsetzung in Deutschland aussehen soll.
- Denkmalgeschützte Gebäude, Sozialwohnungen und nicht ständig genutzte Wohnhäuser sollen von der Sanierungspflicht ausgenommen werden. Eventuell kommen auch Ausnahmen für ältere Hauseigentümer.
- Die Umsetzung der Sanierungspflicht funktioniert nur mit großzügigen Förderprogrammen. Wahrscheinlich ist eine Ausweitung der heute schon bestehenden Fördermöglichkeiten, möglicherweise auch in einkommensabhängiger Gestaltung.
Was hat es mit der Sanierungspflicht auf sich?
Pläne für eine EU-weite Sanierungspflicht
Das EU-Parlament hat sich dafür ausgesprochen, dass bis zum Jahr 2030 alle Wohngebäude auf einer Skala von „A“ bis „G“ mindestens die Energieeffizienzklasse „E“ erreichen sollen. Diese Einteilung entspricht jedoch nicht der aktuellen deutschen Energieeffizienz-Skala, die bis „H“ reicht. Geplant ist, dass in diesem Zuge in jedem EU-Land die 15 Prozent der Gebäude, die am ineffizientesten sind, saniert werden.
Derzeit befinden sich die Planungen zu einer EU-weiten Sanierungspflicht in einem sehr frühen Stadium. Erst wenn sich der Europäische Rat als Vertretung der einzelnen Landesregierungen mit dem Parlament geeinigt hat, kann eine ensprechende EU-Richtlinie verabschiedet werden. Diese muss dann von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Sanierungspflicht „light“ in Deutschland
Was beinhaltet die Pflicht?
Unklar ist noch, ob und in welcher Weise etwa der Einsatz besonders energieeffizienter Heiztechnik in Form von Wärmepumpen oder die eigene Energieerzeugung mit einer Photovoltaikanlage mitberücksichtigt werden.
Mit welchem Zeitrahmen ist zu rechnen?
Zunächst muss das EU-Parlament mit dem Europäische Rat verhandeln und sich auf eine gemeinsame Lösung einigen. Erst dann kann die dazugehörige EU-Richtlinie verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. Ab dann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in der nationalen Gesetzgebung umzusetzen. Selbst wenn die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat zügig voranschreiten, ist frühestens ab 2025 mit konkreten gesetzlichen Vorgaben zu rechnen.
Gibt es Ausnahmen?
Noch wird zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission um Ausnahmeregelungen für bestimmte Gebäude gerungen. Im Gespräch ist derzeit eine mögliche Aussetzung der Sanierungspflicht für
- ältere Einfamilienhäuser, so lange sie nicht verkauft, vererbt oder verschenkt werden,
- denkmalgeschützte Gebäude,
- Sozialwohnungen oder
- Wohngebäude, die nur vorübergehend genutzt werden.
Welche Förderungen unterstützen mich bei der Sanierungspflicht?
Unverbindlich anfragen und beraten lassen
Förderung durch die KfW
BAFA-Zuschüsse
Direkte Zuschüsse können Bauherren und Baufrauen bei der energetischen Sanierung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten. BAFA-Fördermittel gibt es für
- die Energieberatung durch qualifizierte Expertinnen und Experten,
- Einzelmaßnahmen bei der Verbesserung der Wärmedämmung,
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, etwa durch den Einbau energiesparender Heizungspumpen oder die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs und
- die Installation regenerativer Heizungen in Form von Solarthermieanlagen, Wärmepumpen oder Biomasse-Heizkesseln.
Regionale Förderprogramme
Neben der KfW- und BAFA-Förderung gibt es auch einige regionale Förderprogramme, die von den Bundesländern oder Kommunen getragen werden. Diese können die Bundesförderung ergänzen oder Bereiche wie beispielsweise die Installation von Photovoltaikanlagen abdecken, für die es keine bundesweiten Zuschüsse gibt. Ob Immobilieneigentümer regionale Förderung in Anspruch nehmen können, hängt davon ab, ob sich das Gebäude im Zuständigkeitsgebiet des Zuschussgebers befindet.
Womit ist zu rechnen?
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Angesichts des Fachkräftemangels im Bauhandwerk ist damit zu rechnen, dass es für die energetische Sanierung Übergangsfristen gibt und nicht alle betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sofort handeln müssen. Denkbar wäre auch eine Ausnahme für ältere Eigentümer, wie sie auch im aktuellen Gesetzesentwurf zum Verbot zum Neueinbau von rein fossilen Heizungen zu finden ist. Ab einem bestimmten Lebensalter müssten dann Eigentümer nicht mehr selbst aktiv werden und könnten die aufwändigen Sanierungsarbeiten der nächsten Generation überlassen.
Ausweitung der Förderung
Bei einer Sanierungspflicht müssten die erforderlichen Maßnahmen auch für diejenigen finanzierbar sein, die noch ein Baudarlehen abzahlen müssen oder abgesehen vom Eigenheim nur wenig frei verfügbare Vermögenswerte besitzen. Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die Fördermöglichkeiten – womöglich gestaffelt unter Berücksichtigung des Einkommens – künftig ausgeweitet werden.
So werden Wohngebäude in die einzelnen Energieeffizienzklassen eingestuft: